AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere (im Folgenden zum Teil auch als „Auftragnehmer“ bezeichnet) – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit nicht die Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden (im Folgenden zum Teil auch als „Auftraggeber“ bezeichnet) etwas anderes bestimmt. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders bezeichnet, sind unter der Bezeichnung „Kunde“ zunächst Verbraucher und Unternehmer zu verstehen. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten Waren an. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung erbringen. Inhalt und Umfang der von uns geschuldeten Leistung richtet sich nach der im Bestellformular oder der in unserem Angebot angegebenen Leistungsbeschreibung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind ausschließlich in EUR gehalten und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 

  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, dürfen wir vom Kunden die Zustimmung zu einer Erhöhung der vereinbarten Preise verlangen, soweit die uns entstehenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten gestiegen sind. Der Kunde darf die Zustimmung verweigern, soweit die von uns verlangte Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises beträgt; in diesem Fall sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.

III. Zahlung

  1. Alle Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto in EUR zu zahlen. Eine Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

  2. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist gemäß III. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, so dass wir den Verzugsschaden (z.B. Zinsen entsprechend der Ziffer III. 5, Inkassogebühren und Mahngebühren – bei Unternehmen gemäß den gesetzlichen Regelungen EUR 40,00 –) gegenüber dem Kunden geltend machen können.

  3. Wir behalten uns vor, ausschließlich per Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.

  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn eine Gegenforderung, die ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von III. 3. Satz 2 begründet, in eine Schadensersatzforderung übergeht.

  5. Neben den Fällen des § 321 BGB kann der Auftragnehmer auch bei Zahlungsverzug einer oder mehrerer Rechnungen des Auftraggebers weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig machen, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Weiterhin sind wir bei Zahlungsverzug einer oder mehrerer Rechnungen berechtigt, die unverzügliche Zahlung sämtlicher weiterer – auch bis dahin nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Dazu gehören auch entstehende Kosten, Gebühren und Auslagen für eine mögliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Kunden sowohl innerhalb als auch außerhalb Deutschlands.

  6. Bei Zahlungsverzug eines Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergeben, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erbringt der Kunde die geforderte Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt uns vorbehalten.

IV. Lieferung, Teillieferung, Verpackung

  1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Der Übergabe steht es jeweils gleich, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet.

  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. II BGB bleibt unberührt.

  4. Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen ungewöhnlichen und unverschuldeten unvorhergesehenen Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gem. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden mit.

  5. Vor Ablauf der gem. IV. 4 verlängerten Leistungszeit ist der Kunde weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als sechs Wochen andauert; in diesem Fall sind auch wir zum Rücktritt berechtigt. Ist der Kunde vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

  7. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.      

  8. Der Auftragnehmer nimmt – sofern er hierzu nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes verpflichtet sein sollte – Verpackungen zurück.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:

    a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

    b. Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

    c. Der Kunde hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten.

    d. Die Befugnis des Kunden, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, besteht nur, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesen Fällen erlischt auch die Befugnis des Kunden, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.

    e. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 40 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

  4. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Bestätigung von uns vor. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
    5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegen­standes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, uns aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Prüfung und Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler bzw. Abweichungen geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

  2. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt bzw. gerügt, so gilt die Ware insoweit als genehmigt.

  3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung (§ 635 BGB) innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Vorgenannte Regelungen gelten nicht bei unzumutbaren Abweichungen.

  6. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber Vor- bzw. Zwischenerzeugnisse oder die Ware auf elektronischem Wege und/oder per Datenträger übersendet, hat der Auftraggeber vorsorglich vor Öffnung der übermittelten Daten eine Sicherung seiner Daten vorzunehmen und vorsorglich die Vor- bzw. Zwischenerzeugnisse bzw. die auf elektronischem Wege und/oder per Datenträger übersandte Ware auf Malware zu überprüfen, da trotz aller Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Malware enthalten ist.

  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt ferner nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher, also eine natürliche Person ist, die weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Haftung

  1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Regelungen haften wir unbeschränkt. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

  2. Die Haftungsbeschränkung in X.1 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  3. Wir haften – unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften – nur für einen nachweisbaren adäquat ursächlichen Schaden.

  4. Die Haftung für indirekte- oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden oder Schäden in Folge von Datenverlusten wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

XII. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Impressum/Hinweis auf Auftraggeber

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIV. Datenschutzbestimmungen

  1. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Weitere Informationen hierzu sind unter „www.gfdruck.de/datenschutzerklaerung“ zu finden.

  2. Vom Kunden übermittelte Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Durchführung des Vertrages gespeichert und genutzt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zum Zweck der Vertragsabwicklung, insbesondere bei Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten, erforderlich ist oder mit Einwilligung des Kunden. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

  3. Daten, die beim Zugriff auf unsere Webseite protokolliert werden, werden bis zur automatisierten Löschung ausschließlich zu Verwaltungszwecken gespeichert. Weitere Informationen hierzu sind unter „www.gfdruck.de/datenschutzerklaerung“ zu finden.

  4. Eine Weitergabe von Daten entgegen der bezeichneten Regelungen erfolgt nur, wenn wir gesetzlich oder durch Gerichtsentscheidung zur Weitergabe der Daten verpflichtet sind oder die Weitergabe im Falle von Angriffen auf die Internetinfrastruktur zur Rechts- oder Strafverfolgung erforderlich ist. Dies gilt auch für die Offenlegung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, soweit diese Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde erfolgt.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist München Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

  2. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls München Gerichtsstand.     

  3. Die Ziff. 1. und 2. gelten nicht, wenn der Rechtsstreit andere, als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

  4. Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist München.

  5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

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